( ABGB § 863, AngG § 27 Z 1 ) Eine Entlassung kann wegen ihrer Empfangsbedürfigkeit nicht rückwirkend ausgesprochen werden, auch wenn die von einem im Betrieb nicht mehr anwesenden, mit seinem Austritt drohenden Arbeitnehmer unverhohlen in einem Schreiben an den Arbeitgeber ausgesprochenen Drohungen einen Entlassungsgrund darstellen und der Arbeitnehmer daraufhin von der Sozialversicherung abgemeldet wurde. OGH 9 Ob A 40/97s v. 14.05.1997.