( GewO § 82 lit d ) Zwar hatten zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der GewO 1859 andere Straftatbestände Gültigkeit, diese können jedoch nach zwischenzeitiger Abschaffung nicht für den Bereich der GewO perpetuiert werden.
OLG Wien 9 Ra 45/97x v. 20.06.1997
in Abänderung von ASG Wien 11 Cga 179/94m v. 14. 10. 1996 = ARD 4825/5/97