( AngG § 20 Abs 2, ABGB § 879 ) Eine Leistungsprämie die bei Arbeitnehmerkündigung im Jahr der Kündigung entfällt bzw. zurückzuzahlen ist, verletzt die Kündigungsfreiheit des Arbeitnehmers, so dass die der Prämie zugrunde liegende Vereinbarung insoweit nichtig ist.
OGH 9 Ob A 57/97s v. 05.03.1997