( ABGB § 1486 ) Wurde mit dem Betriebsrat kein Einvernehmen hinsichtlich Ausnahmen von einer Biennalvorrückung (hier: KV für Industrieangestellte) erzielt, ist die im Kollektivvertrag vorgesehene Biennalvorrückung auch dann rückwirkend auf alle Entgeltansprüche innerhalb der Verjährungszeit anzuwenden, wenn der Zeitpunkt des Biennalsprunges selbst bereits vor dem Verjährungszeitpunkt liegt.
OLG Wien 9 Ra 210/97m v. 26.08.1997, Revision unzulässig