( NSchG Art V § 3 Abs 1 ) Das NSchG ist auf Ärzte (ärztliches Personal in Krankenhäusern) nicht anwendbar, so dass diesen kein Zeitausgleich für Nachtdienste entsprechend Art V § 3 Abs 1 NSchG zusteht.
OGH 9 Ob A 256/97f v. 27.08.1997
Gesetze sind in erster Linie aus sich selbst auszulegen. Überschriften eines Gesetzes oder eines Gesetzesabschnittes bilden noch nicht den Gesetzestext und können daher nur dann zu dessen Auslegung herangezogen werden, wenn er selbst nicht eindeutig ist. Gleiches gilt für die Heranziehung von Gesetzesmaterialien.