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AZG § 20 Abs 2

ArbeitsrechtARD 4887/10/97 Heft 4887 v. 14.11.1997

( AZG § 20 Abs 2 ) Die Erstattung der Anzeige von Arbeiten im Sinne des § 20 AZG an das Arbeitsinspektorat ist nicht Voraussetzung für die Vornahme einer der vorübergehenden und unaufschiebbar en Arbeiten im Sinne des § 20 AZG über die höchstzulässigen Tagesarbeitszeiten hinaus. Die Unterlassung der Anzeige bei Anordnung solcher Arbeiten ist vielmehr ein eigener Straftatbestand. VwGH 97/11/0043 v. 26.06.1997. (Bescheid aufgehoben)

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