( ARG § 10 Abs 2 ) Die Anzeige der Durchführung von Arbeiten, für die eine Ausnahme von der Wochenend- und Feiertagsruhe besteht, an das Arbeitsinspektorat ist nicht Voraussetzung für die Zulässigkeit dieser Arbeiten während der Wochenendruhe. VwGH 97/11/0109 v. 05.08.1997. (Bescheid aufgehoben)