( EFZG § 3, UrlG § 6, ARG § 9 ) Ist bei Arbeitsausfall Entgelt nach dem in den Bestimmungen des § 3 EFZG, § 6 UrlG und § 9 ARG Ausdruck findenden Ausfallsprinzip fortzuzahlen und ist nicht festzustellen, ob und wieviele Überstunden die Arbeitnehmer in den Ausfallszeiten zu leisten gehabt hätten, sind in dem davorliegenden, maßgeblichen Durchschnittszeitraum bei der Berechnung der Entgeltfortzahlungsansprüche Fehlzeiten im Beobachtungszeitraum auszuscheiden.