( FinStrG § 33 Abs 5, § 53 Abs 1, § 13 ) Der für die Strafrahmenobergrenze und die gerichtliche Strafbarkeit maßgebliche Verkürzungsbetrag wird beim Versuch einer Abgabenhinterziehung durch jenen Abgabenausfall bestimmt, auf dessen Herbeiführung die misslungene Tat abgestellt hatte, das ist die Differenz zwischen der wirklichen Abgabenschuld und derjenigen, die bei Vollendung der Hinterziehung festgesetzt worden wäre. OGH 14 Os 143/96 v. 17.12.1996.