( FinStrG § 98 Abs 4, BWG § 38 ) Dem Beweisverwertungsverbot des § 98 Abs 4 FinStrG ist die Bedeutung beizumessen, dass dem Bankgeheimnis im Sinne des § 38 Bankwesengesetz (BWG) unterliegende Informationen über einen Bankkunden, die der Behörde durch eine Beschlagnahme beim von der Bank beauftragten Rechtsanwalt bekannt geworden sind, nicht zum Nachteil des Bankkunden herangezogen werden dürfen. VwGH 96/15/0267, 0268 v. 25.06.1997. (Beschwerde abgewiesen)