( ErbStG § 1 Abs 1 Z 2, § 12 Abs 2, BAO § 208 ) Gegenstand einer Schenkung bzw. freigebigen Zuwendung kann auch eine Dienstbarkeit (z.B. Wohnrecht einer Miteigentümerin mit bestehendem Wohnsitz auf der zu belastenden Liegenschaft) sein, wobei bei späterer Urkundenerrichtung zu klären ist, wann, durch wen und im Wege welcher Vereinbarung jenes Wohnrecht begründet wurde, das als Schenkungsobjekt erachtet wird. Davon ausgehend ist auch die Frage zu beurteilen, ob nicht bereits Verjährung der Schenkung eingetreten ist. VwGH 96/16/0236, 0237 v. 26.06.1997. (Bescheide aufgehoben)