( ErbStG § 3 Abs 1, GrEStG § 1 Abs 1, BAO § 21 ) Auch der Schenkungsbegriff des § 3 Abs 1 Z 1 ErbStG ist einer wirtschaftlichen Betrachtungsweise zugänglich. Die rechtliche Anknüpfung im Verkehrsteuerrecht (hier einerseits § 3 Abs 1 Z 1 ErbStG und andererseits § 1 Abs 1 Z 1 GrEStG) beschränkt sich nämlich im Allgemeinen auf die grundsätzliche Tatbestandsbildung und lässt ansonsten Raum auch für eine wirtschaftliche Betrachtungsweise. Wird für die Schenkung eines Grundstücks ein Gegengeschenk „bedungen“, fehlt der Schenkung die Unentgeltlichkeit; es liegt in wirtschaftlicher Betrachtungsweise eine Art Tauschgeschäft vor. VwGH 96/16/0148, 0149 v. 19.08.1997. (Beschwerden abgewiesen)