( EStG § 4 Abs 4 Z 5 lit e ) Die Nichtausstellung eines Bescheides hinsichtlich der Eignung eines Vereins zur Begegnung wissenschaftlich Tätiger zum Zwecke wechselseitiger wissenschaftlicher Befruchtung und gemeinsamer Forschung und Lehre als begünstigter Zuwendungsempfänger von Spenden wegen der Verwendung des Begriffes „Club“ im Vereinsnamen geht von einem zu beengten Wissenschaftsbegriff aus. Auch „schöngeistig en“ Lehrinhalten kann Wissenschaftscharakter nicht abgesprochen werden. VwGH 95/13/0110 v. 09.07.1997. (Bescheid aufgehoben)