( EStG § 16 Abs 1, § 7 ) Die Benützung eines Fahrrads für die Zurücklegung beruflich veranlasster Fahrtstrecken ist nach den gleichen Grundsätzen zu beurteilen wie die Benützung eines Kfz und kann mit der Schwierigkeit, mit öffentlichen Verkehrsmitteln oder Taxi stets pünktlich den beruflichen Obliegenheiten nachkommen zu können, begründet werden. Die Berücksichtigung der Anschaffungskosten des Fahrrads in Höhe von S 13.000,- kommt aber nur im Wege einer (anteiligen) AfA (§ 7 EStG) in Betracht. VwGH 94/13/0001 v. 17.09.1997. (Bescheid aufgehoben)