( EStG § 16 Abs 1, § 20 Abs 1 ) Bei der Beurteilung, ob Aufwendungen von Politikern, wie Parteisteuer, Fachliteratur, Bewirtungsspesen und Gelegenheitsgeschenke, als Werbungskosten absetzbar sind, ist einerseits zu untersuchen, ob der Politiker zu diesen Auslagen verpflichtet ist, andererseits inwieweit sie überwiegend der Werbung für das politische Amt und nicht bloß der Steigerung der persönlichen Wertschätzung des Politikers in der Öffentlichkeit gedient haben.