( VO(EWG)Nr 1408/71, EG-Vertrag Art 48 bis 51, ASVG § 236, § 238 ) Ein Mitgliedstaat ist nicht verpflichtet, den in seinen Rechtsvorschriften für die Bestimmung der Mindestversicherungsvoraussetzung für die Gewährung einer Leistung bei Invalidität vorgesehenen Rahmenzeitraum um einen Zeitraum zu verlängern, der den vom Betroffenen nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats zurückgelegten Zeiten der Arbeitslosigkeit entspricht, wenn diese Rechtsvorschriften im Unterschied zu jenen des ersten Mitgliedstaats die Verlängerung zulassen, falls die Zeiten der Arbeitslosigkeit im Inland zurückgelegt wurden. Ferner ist es nicht verboten, dass die Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats die Berücksichtigung von in einem bestimmten Zeitraum vor dem Eintritt des Versicherungsfalls nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats zurückgelegten Zeiten der Arbeitslosenversicherung für die Zwecke der Berechnung der Mindestversicherungsvoraussetzung für die Gewährung einer Leistung bei Invalidität nicht über die Zeiten hinaus zulassen, die nach den Rechtsvorschriften des ersten Mitgliedstaats innerhalb dieses Zeitraums berücksichtigt werden. EuGH Rs. C-322/95 v. 17.09.1997, Fall Iurlaro.