( AlVG § 49 ) Die Anordnung von täglichen Kontrollmeldungen eines Arbeitslosen mit in der Bescheidbegründung enthaltenen Ausführungen ohne Begründungswert verstößt gegen den Gleichheitsgrundsatz.
VfGH B-927/96 v. 26.11.1996
Die Anordnung von täglichen Kontrollmeldungen zur Wahrung des Anspruchs auf Arbeitslosengeld weicht in erheblichem Maße vom Grundsatz des § 49 Abs 1 erster Satz AlVG ab. In Hinblick auf die in § 58 Abs 2 und § 60 AVG 1991 festgelegte Begründungspflicht wäre die Behörde gehalten gewesen, den Grund ihres Vorgehens in der Bescheidbegründung sowohl in sachverhaltsmäßiger als auch in rechtlicher Hinsicht darzulegen und dem Arbeitslosen gegenüber anzudeuten, in welchen Umständen die Ursache ihres Vorgehens gesehen werden könnte.