( ASVG § 255 Abs 1 ) Einem Versicherten (hier: Parkgaragenkassier) mit Augenprothese (Glasauge) kann zugemutet werden, seine Erwerbstätigkeit mit einer Brille mit undurchsichtigem Glas auszuüben. Auch die Einhaltung von Pausen, um gymnastische Übungen zu vollführen, ist zumutbar. OGH 10 Ob S 17/97s v. 04.02.1997.