( ASVG § 174 ) Für den Eintritt des Versicherungsfalles bei Berufskrankheit kommt es nicht nur auf den Beginn der Krankheit oder der damit verbundenen Erwerbsfähigkeitsminderung an, sondern auf die Aufgabe der schädigenden Erwerbstätigkeit. Erst mit dieser ist auch der Versicherungsfall eingetreten. OLG Wien 10 Rs 93/96 v. 30.05.1996. (ZAS Jud. 5/1997)