( ASVG § 101 ) Bei der Entscheidung gemäß § 101 ASVG handelt es sich um eine Verwaltungssache. Die Verwaltungssache umfasst die Entscheidung, ob der gesetzliche Zustand wegen eines wesentlichen Irrtums über den Sachverhalt oder eines offenkundigen Versehens herzustellen ist. Die Herstellung dieses Zustandes wiederum ist eine Leistungssache. BMAS 120.090/6-7/96 v. 07.05.1996. (ZAS Jud. 5/1997)