( Vlbg. GVG § 8 Abs 3 lit a ) Eine Grundverkehrsbeschränkung hinsichtlich Bauland darf nicht allein auf einen nicht näher determinierten Bedarf des Käufers abgestellt werden.
VfGH G 164-167/96 u.v.m. v. 10.12.1996
Zielt eine Grundverkehrsregelung offenbar - verfassungsrechtlich unbedenklich - darauf ab zu verhindern, dass ein raumordnungspolitisch unerwünschter Zustand (nämlich eine dem rechtskräftigen Flächenwidmungsplan dadurch widersprechende Nutzung, dass ein als Baufläche gewidmetes Grundstück unverbaut ist) perpetuiert wird, mag es der Erreichung dieses Zieles dienen, die Genehmigung des Erwerbes eines unbebauten Baugrundstückes davon abhängig zu machen, dass auf dem Grundstück möglichst bald ein Wohnbau errichtet wird.