( GmbHG § 16, § 42 Abs 4 ) Ein Gesellschafter-Geschäftsführer kann durch eine einstweilige Verfügung eine Aufschiebung seiner Abberufung erreichen.
OGH 6 Ob 2378/96s v. 24.04. 1997
Die von der Generalversammlung einer GmbH dem Geschäftsführer gegenüber erklärte Abberufung wird sofort wirksam. Die Eintragung im Firmenbuch ist nur deklarativ. Dem Geschäftsführer, der auch Gesellschafter ist, steht die Anfechtungsklage (§ 41 GmbHG) offen. Diese schiebt die sofortige Wirksamkeit des Widerrufs der Bestellung aber nicht auf (§ 16 Abs 3 GmbHG). Der Gesellschafter-Geschäftsführer kann aber diese Aufschiebung mit einer einstweiligen Verfügung gemäß § 42 Abs 4 GmbHG erreichen. Nach dieser Gesetzesstelle kann das Gericht die Ausführung des angefochtenen Abberufungsbeschlusses durch einstweilige Verfügung aufschieben, wenn ein der Gesellschaft drohender unwiederbringlicher Nachteil glaubhaft gemacht wird.