( ASVG § 59 ) Verzugszinsen für rückständige Beiträge sind auch dann zu bezahlen, wenn sich das Vorliegen von beitragspflichtig em Anspruchslohn auf Grund widerstreitender Rechtsansichten der Lehre und der Höchstgerichte erst nach langwieriger Prozessführung herausstellt.
VwGH 95/08/0041 v. 24.06.1997