( ASVG § 69, ABGB § 1501 ) Zinsen für rückgeforderte, ungebührlich entrichtete Beiträge unterliegen der kurzen Verjährungsfrist von 3 Jahren, wobei diese Frist durch Einleitung des Verwaltungsverfahrens betreffend die Beitragsschuld selbst gehemmt wird. Ein Einwand der erfolgten Verjährung ist jedoch anlässlich der Rückforderung nicht erforderlich.
VwGH 95/08/0083 v. 24.06.1997