vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Verjährung von Zinsen für ungebührlich entrichtete Beiträge

SozialversicherungARD 4883/15/97 Heft 4883 v. 31.10.1997

( ASVG § 69, ABGB § 1501 ) Zinsen für rückgeforderte, ungebührlich entrichtete Beiträge unterliegen der kurzen Verjährungsfrist von 3 Jahren, wobei diese Frist durch Einleitung des Verwaltungsverfahrens betreffend die Beitragsschuld selbst gehemmt wird. Ein Einwand der erfolgten Verjährung ist jedoch anlässlich der Rückforderung nicht erforderlich.

VwGH 95/08/0083 v. 24.06.1997

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!

Stichworte