( BPGG § 38, § 44 ) Die Gewährung eines Ausgleichs für entfallendes landesgesetzliches Pflegegeld ist auf Grundlage des § 44 BPGG nicht zulässig. Derzeit gibt es keine Norm, die pflegebezogene Leistungen nach Landesrecht auf Bundespflegegeld überleitet, wobei es sich aber um keine planwidrige Rechtslücke handelt, die im Auslegungsweg geschlossen werden müsste. OGH 10 Ob S 2354/96s v. 05.11.1996.