( GSVG § 133 Abs 1 ) Ist es einem selbständigen Autolackierermeister nach einem Herzinfarkt gelungen, durch Umorganisation (nämlich Einschränkung seines Tätigkeitsfeldes ausschließlich auf die Betriebsorganisation und damit Wegfall der auf Grund des medizinischen Zustandsbildes nicht mehr zumutbaren Doppelbelastung durch Verrichtung auch jener manuellen Tätigkeiten, die er zuvor als Autospengler- und Lackierermeister mitgetragen hatte) seinen Betrieb rentabel weiterzuführen, muss von ihm vor Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen zur Erwerbsunfähigkeitspension billigerweise eine Verschmälerung seiner Einkommenssituation in Kauf genommen werden. OGH 10 Ob S 20/97g v. 11.02.1997.