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ArbVG § 105 Abs 3

Arbeitsrechtliche EntscheidungshinweiseARD 4880/37/97 Heft 4880 v. 21.10.1997

( ArbVG § 105 Abs 3 ) Ein geringfügiger Einkommensverlust von 10% ist bei Beurteilung einer Sozialwidrigkeit schon deshalb unerheblich, weil in Zeiten des StruktAnpG (vulgo: Sparpaket) auch bei aufrechtem, unverändertem Dienstverhältnis Einkommenseinbußen durch die verschiedenen Maßnahmen hinzunehmen waren. OLG Wien 10 Ra 368/96b v. 26.05.1997.

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