( ArbVG § 105 Abs 3 ) Ein geringfügiger Einkommensverlust von 10% ist bei Beurteilung einer Sozialwidrigkeit schon deshalb unerheblich, weil in Zeiten des StruktAnpG (vulgo: Sparpaket) auch bei aufrechtem, unverändertem Dienstverhältnis Einkommenseinbußen durch die verschiedenen Maßnahmen hinzunehmen waren. OLG Wien 10 Ra 368/96b v. 26.05.1997.