( ArbVG § 105 Abs 3 Z 2 ) Wird durch Umstrukturierung der Abteilung eines Arbeitnehmers, dessen Arbeitsplatz infolge neuer Kompetenzen gänzlich neu geschaffen und kann er die dafür notwendigen Qualifikationen nicht aufbringen - wobei für die Zukunft eine Eignung vor allem auf Grund des Alters und der nicht entsprechenden Ausbildung nicht zu erwarten ist -, ist eine Kündigung schon aus diesem Grunde gerechtfertigt. ASG Wien 5 Cga 223/94p v. 20.02.1997, rk.