( ArbVG § 105 Abs 1 ) Die Mitteilung an den BR-Vorsitzenden, dass dem Arbeitnehmer der Vorschlag einer einvernehmlichen Auflösung des Dienstverhältnisses gemacht worden sei, der in dessen Interesse noch verbesserungsfähig wäre, es aber im Falle keiner Einigung zur Kündigung des Arbeitnehmers kommen müsse, kann nicht als Verständigung von einer beabsichtigten Kündigung gewertet werden. ASG Wien 20 Cga 186/96k v. 20. 1.1997, rk.