( ABGB § 871, GewO § 82 lit f ) Ein unverschuldeter Irrtum des Arbeitnehmers über die Verpflichtung zur Arbeit (Unterlassung der Arbeit im guten Glauben, zu ihrer Verrichtung nicht verpflichtet zu sein) schließt die Berechtigung zur Entlassung aus. Bestehen für den Arbeitnehmer hinsichtlich der Anweisungen seines unmittelbaren Dienstvorgesetzten keine Unklarheiten, ist er auch nicht zu einer entsprechenden Rückfrage verpflichtet. OGH 8 Ob A 2270/96y v. 13.02.1997.