( ABGB § 1002, AngG § 26 Z 2 ) Weist der Chefredakteur eines Zeitungsunternehmens einen Redakteur aus Anlass einer sportlichen Großveranstaltung (olympische Spiele) an, Funktelefone zu mieten, sind die hiefür auflaufenden Kosten vom Zeitungsunternehmen auch dann zu tragen, wenn der Geschäftsführer zur Anmietung weder seine Zustimmung erteilte noch von dieser wusste. Die Nichtrefundierung des Auslagenersatzes ist dem Vorenthalten von Entgelt gleichzusetzen und stellt einen Austrittsgrund dar. ASG Wien 25 Cga 1008/93z v. 18.02.1997, Berufung erhoben.