( ABGB § 863, AVRAG § 3 ) Verrichtet die Ehefrau des Veräußeres eines Unternehmens anlässlich der Betriebsübernahme während eines Zeitraumes von ca. 14 Tagen im Wohnzimmer des privaten Wohnhauses (= gleichzeitig Büroraum) diverse Abrechnungsarbeiten und nimmt dabei auch Telefonate entgegen, während sie zugleich den bettlägrigen Ehemann pflegt, kommt mit dem Übernehmer des Unternehmens kein konkludent geschlossenes Dienstverhältnis zustande. ASG Wien 25 Cga 135/95w v. 21.02.1997, Berufung erhoben.