( ABGB § 861, § 863 ) Eine Ankündigung, die Agenden des Arbeitnehmers nach und nach auf andere Personen bzw. Bereiche des Unternehmens zu übertragen, kann nicht als Offerte zu einer Dienstfreistellung angesehen werden. Eine de facto Entmachtung stellt noch keine Dienstfreistellung im eigentlichen Sinne dar. ASG Wien 8 Cga 292/95h v. 12.03.1997, rk.