( KVStG § 2 Z 3 lit b ) Hat das Land Burgenland als Gesellschafter der Bgld. Elektrizitätswirtschafts-AG (BEWAG) auf die für 2 Geschäftsjahre zur Ausschüttung gelangenden Dividendenbeträge mit der Maßgabe verzichtet, dass der dem Land Burgenland zustehende Dividendenbetrag von der BEWAG an eine Gesellschafterin der BEWAG geleistet wird, hat das Land Burgenland als Gesellschafter dieser gegenüber eine vermögenswerte gesellschaftsteuerpflichtige Leistung erbracht, zu der es weder gesetzlich noch gesellschaftsvertraglich verpflichtet war. VwGH 95/16/0241 v. 18.04.1997. (Beschwerde abgewiesen)