( EStG § 98, DBA-Italien ) Bei Ermittlung des Ausmaßes des anrechenbar en Betrages einer italienischen Steuer sind die tatsächlichen ausländischen Einkünfte anzusetzen und nicht ein nach innerstaatlicher Einkunftsermittlung errechnetes Ausmaß.
VwGH 93/14/0135 v. 15.04.1997