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ASVG § 107

SozialversicherungARD 4880/11/97 Heft 4880 v. 21.10.1997

( ASVG § 107 ) Eine Rückforderung von Leistungen aus dem Titel des § 107 ASVG ist möglich, wenn auch dem einfachen, juristisch nicht gebildeten Leistungsempfänger auffallen musste, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührt hat. LG St. Pölten 6 Cgs 189/95 v. 19.01.1996. (ZAS Jud. 4/1997)

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