( ASVG § 59 Abs 2 ) Der Umstand, dass Verzugszinsen bereits eingehoben wurden, steht deren Herabsetzung oder Nachsicht nicht entgegen.
VwGH 95/08/0243 v. 22.04.1997
Gemäß § 59 Abs 2 erster Satz ASVG kann der zur Entgegennahme der Zahlung berufene Versicherungsträger Verzugszinsen herabsetzen oder nachsehen, wenn durch deren Einhebung in voller Höhe die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beitragsschuldners gefährdet wären. Der Umstand allein, dass das Unternehmen während einer längeren Verfahrensdauer „überlebt habe“, steht der Nachsicht von Verzugszinsen nicht im Wege, weil dies einerseits nicht zwangsläufig bedeutet, dass nicht dennoch durch die Einhebung der Verzugszinsen in voller Höhe die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beitragsschuldners gefährdet sein könnten und andererseits eine durch die Einhebung der Verzugszinsen bewirkte wirtschaftliche Gefährdung des Beitragsschuldners nicht auch schon notwendigerweise dessen Existenzverlust zur Folge haben muss. § 59 Abs 2 ASVG ist daher auch dann anwendbar, wenn die Einhebung der Verzugszinsen der Entscheidung über einen Nachsichtsantrag vorausgeht.