( GewO 1859 § 82 lit f, UrlG § 16 Abs 1 Z 1 ) Verlässt ein Arbeitnehmer in Erfüllung höherer Pflichten, die in der Pflege und Betreuung eines Angehörigen bestehen können, seinen Arbeitsplatz, setzt er damit auch dann keinen Entlassungsgrund wegen eines pflichtwidrigen Arbeitsversäumnisses, wenn er den Arbeitgeber nicht um Pflegefreistellung ersucht hat.
ASG Wien 14 Cga 187/96p v. 26.03.1997,rk.