( ASVG § 107 ) Die „bewusste Verschweigung“ maßgebender Tatsachen setzt als Voraussetzung für einen Rückforderungsanspruch keineswegs ein doloses (arglistiges) bzw. frauduloses (betrügerisches) Verhalten bzw. sogar deliktisches Verhalten des Versicherten voraus. Diese Rückforderungsgründe können also auch ohne das Vorliegen eines „Erschleichungstatbestand es“ gegeben sein. OLG Wien 10 Rs 136/95 v. 29.01.1996. (ZAS Jud. 4/1997)