( AMFG § 45a Abs 8, ArbVG § 33 Abs 2 Z 2, B-VG Art 21 Abs 2 ) Die Bestimmungen des AMFG hinsichtlich des Frühwarnsystem s sind auf „sonstige Betriebe“ von Gemeinden, wie z.B. den Betrieb eines Krankenhauses, anzuwenden, auch wenn die befristete Kündigungssperre nach § 45a Abs 5 AMFG und die Vorschriften über die Zustimmung zum vorzeitigen Ausspruch der Kündigung - in einem besonderen arbeitsmarktpolitischen Zusammenhang und somit unter einem in die Zuständigkeit des Bundesgesetzgebers fallenden Gesichtspunkt - die Auflösung des Dienstverhältnisses betreffen. In die Zuständigkeit des Landesgesetzgebers wurde damit aber nicht eingegriffen. VwGH 95/08/0043 v. 03.06.1997. (Beschwerde abgewiesen)