( ASGG § 49a ) Beruht die Verzögerung der Zahlung von aliquoten Sonderzahlungsanteilen in einer Urlaubsentschädigung auf der vom OGH nicht geteilten Rechtsansicht, dass durch die Berücksichtigung der Sonderzahlungsanteile eine Doppelzahlung erfolge, sind gemäß § 49a zweiter Satz ASGG nur die gesetzlichen Zinsen anzuwenden, zumal zu dieser vertretbaren Rechtsansicht eine Rechtsprechung noch nicht bestanden hat. OGH 9 Ob A 80/97y v. 26.03.1997.