( ASGG § 49a ) Ist in einem arbeitsgerichtlichen Verfahren über das Vorliegen eines Entlassungsgrundes in einem Grenzfall (schlampig ausgefüllte Reisebericht e eines Vertreters) zu entscheiden, erscheint der Rechtsstandpunkt des Arbeitgebers, dass ein Entlassungsgrund vorliege, vertretbar, so dass dem Arbeitnehmer keine erhöhten Zinsen gebühren.
OLG Wien 10 Ra 182/97a v. 31.07.1997,Revision unzulässig