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Zinsenanspruch nach ungerechtfertigter Entlassung

BetriebswichtigesARD 4878/19/97 Heft 4878 v. 14.10.1997

( ASGG § 49a ) Ist in einem arbeitsgerichtlichen Verfahren über das Vorliegen eines Entlassungsgrundes in einem Grenzfall (schlampig ausgefüllte Reisebericht e eines Vertreters) zu entscheiden, erscheint der Rechtsstandpunkt des Arbeitgebers, dass ein Entlassungsgrund vorliege, vertretbar, so dass dem Arbeitnehmer keine erhöhten Zinsen gebühren.

OLG Wien 10 Ra 182/97a v. 31.07.1997,Revision unzulässig

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