( AuslBG § 4 Abs 3 Z 12 ) Eine zweimalige unerlaubte Beschäftigung eines Ausländers ist bereits als wiederholt e Beschäftigung anzusehen, bei der eine Beschäftigungsbewilligung zu versagen ist. VwGH 95/09/0276, 0282 v. 07.05.1997. (Beschwerde abgewiesen)