( KFG § 103 ) Sieht das Gesetz nur das Verlangen nach einer Auskunft darüber vor, wem der Zulassungsbesitzer das Kfz überlassen hat, gibt es - wie im vorliegenden Fall - keine Handhabe dafür, unter Strafsanktion Auskunft darüber zu verlangen, wer das Kfz (zu einem bestimmten Zeitpunkt) gelenkt bzw. geparkt hat (Lenkerauskunft). Die Nichterteilung dieser Auskunft ist daher nicht strafbar. VwGH 95/17/0194 v. 24.02.1997. (Bescheid aufgehoben)