( GewO § 82a lit a ) Ein Austritt ist bereits berechtigt, wenn durch die Arbeitsleistung die Verschlechterung des Gesundheitszustandes schlechthin befürchtet werden muss. Voraussetzung ist jedoch, dass der Arbeitnehmer den Arbeitgeber noch vor der Lösung des Dienstverhältnisses darüber aufklärt, dass die bisherige Arbeit seine Gesundheit gefährdet. LG Innsbruck 45 Cga 227/95s v. 06.02.1996. (ZAS Jud. 4/1997)