( GewO 1859 § 82 lit e, 2. Tatbestand ) Durfte der Arbeitnehmer den Umständen nach mit Grund die Einwilligung des Arbeitgebers zum Betreiben eines Nebengeschäftes (Pfuscharbeiten) annehmen, z.B. wenn der Arbeitgeber in Kenntnis des Nebengeschäftes keine Einwendungen erhoben hat oder wenn auch andere Arbeitnehmer unter den gleichen Voraussetzungen ein solches mit Kenntnis des Arbeitgebers betrieben und noch dazu Material verkauft haben, ist die „Mentalreservation“, dass „nicht auf eigenen Baustellen gepfuscht werden dürfe“, unbeachtlich.