( ASchG § 49 Abs 1 Z 1, VO über die gesundheitliche Eignung von Arbeitnehmern ) Gemäß § 3 Abs 1 der Verordnung über die gesundheitliche Eignung von Arbeitnehmern dürfen Arbeitnehmer, die bei ihrer beruflichen Tätigkeit infolge einer Einwirkung von Schweißrauch, sofern die Einwirkung mehr als 4 Stunden täglich und nicht nur fallweise gegeben ist, erkranken können, zu solchen Tätigkeiten erst herangezogen werden, nachdem durch eine besondere ärztliche Untersuchung festgestellt wurde, dass ihr Gesundheitszustand vor allem hinsichtlich der spezifisch in Betracht kommenden Organe eine derartige Beschäftigung zulässt.