( VBG § 34 Abs 3 ) Wird die (mehr als einjährige) Freiheitsstrafe eines Vertragsbediensteten auf Grund einer strafbaren Handlung nur zum Teil bedingt nachgesehen, tritt die Beendigung seines Dienstverhältnisses ein, ohne dass es einer Feststellungsentscheidung des Gerichtes bedarf. OGH 8 Ob A 2160/96x v. 24.04.1997, in Abänderung von OLG Wien 10 Ra 1/96g v. 22. 4. 1996 = ARD 4755/15/96 und ASG Wien 14 Cga 63/95a v. 10. 5. 1995 = ARD 4714/21/96.