( MSchG § 15, ABGB § 863 ) Gibt eine Arbeitnehmerin das Formular für die Arbeitsbestätigung - die Grundlage für die Bemessung des Bezuges Karenzgeld - ca. 3 Wochen nach der Geburt ihres Kindes im Büro des Arbeitgebers ab, bringt sie damit schlüssig zum Ausdruck, dass sie einen Karenzurlaub antreten will, weil dieses Formular keinem anderen Zweck dient. OLG Wien 7 Ra 135/97t v. 23.07.1997, in Bestätigung von ASG Wien 7 Cga 162/95h v. 3. 9. 1996 = ARD 4855/19/97.