( AngG § 37 Abs 1, § 26 Z 2 ) Eine Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung des Arbeitgebers, die sich auf das Dienstverhältnis des Arbeitnehmers überhaupt nicht auswirkt, begründet kein schuldbares Verhalten, das Anlass zur Kündigung des Dienstverhältnisses geben und zu einer Verwirkung des Rechts aus einer Konkurrenzklausel führen könnte. Ob eine Konkurseröffnung nach § 25 Abs 1 Z 2 KO sonst ein Austrittsgrund wäre, ist bei einem vor dem Konkursantrag liegenden Ausspruch der Kündigung durch den Arbeitnehmer ohne Bedeutung. OGH 9 Ob A 104/97b v. 11.06.1997, in Aufhebung von OLG Wien 7 Ra 322/96s v. 18. 12. 1996, mit dem das Urteil des ASG Wien 7 Cga 252/93s v. 9. 11. 1995 = ARD 4808/15/97 aufgehoben wurde.